Satzung
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 04. Dezember 2013 in Berlin.
§1 - Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
(1) Der “Deutsche Dachverband für Geoinformation e.V. (DDGI)” hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Der DDGI ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer VR 6785 eingetragen.
(3) Der Gerichtsstand ist Bonn.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 - Zweck, Aufgaben und Ziele
(1) Der DDGI bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen und ideellen Ziele im Bereich Geoinformation. Unter Geoinformation werden alle Daten verstanden, die mit einem Ort auf der Erde in Zusammenhang stehen und für Entscheidungen aller Art von Bedeutung sind.
(2) Der DDGI hat die Aufgabe, gemeinsame Belange der in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder zu wahren und zu fördern.
(3) Der DDGI nimmt die deutschen Interessen im Bereich Geoinformation im nationalen und internationalen Umfeld als die nationale interdisziplinäre GI-Organisation wahr, insbesondere auch gegenüber der “European Umbrella Organisation for Geographic Information (EUROGI)”.
(4) Der DDGI integriert Wissenschaft und Praxis, Anwender und Anbieter im Bereich Geoinformation und fördert Informationsaustausch und Zusammenarbeit. Er unterstützt die fachliche Förderung der im Bereich Geoinformation Tätigen und des Berufsnachwuchses.
(5) Vorrangiges Ziel und Interesse im Bereich Geoinformation ist es, Angebot, Zugänglichkeit, Qualität und Verwendbarkeit von Geoinformationen stetig zu verbessern, um dem Bedarf an Geoinformationen im Rahmen der modernen Wissensgesellschaft Rechnung zu tragen.
(6) Der DDGI beteiligt sich insbesondere an Aktivitäten
- zur Stärkung der Bedeutung von Geoinformationen für politische Entscheidungen und Aufgaben von Wirtschaft und Verwaltung;
- zur Normung und Standardisierung;
- zur Optimierung der Zugänglichkeit, Nutzbarkeit und des Austauschs von Geoinformationen;
- zum Betrieb, zur Nutzung, Entwicklung und Pflege von Geoinformationssystemen und Geoinformationsdiensten, der Geo-IT-Infrastruktur und Betreibermodellen;
- zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich Geoinformation;
- zur technologischen Innovation und Erschließung von Zukunftsfeldern und -themen;
(7) Zur Verwirklichung seiner Ziele
- informiert er insbesondere über die Bedeutung und Nutzbarkeit von Geoinformationen;
- initiiert und unterstützt er wissenschaftliche und organisatorische Arbeiten im Bereich Geoinformation und setzt sich für ihre Förderung ein;
- informiert er über verfügbare Geoinformationen und GI-Projekte;
- setzt er sich für die Optimierung der politischen Rahmenbedingungen für die Wertschöpfung mit Geoinformationen ein;
- informiert er über Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Bereich Geoinformation;
- veranstaltet, unterstützt und koordiniert er Tagungen und Seminare;
- pflegt er Kontakte zu nationalen und internationalen Institutionen und Netzwerken.
§3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der DDGI ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der DDGI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorzugt werden.
§4 - Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verband hat ordentliche, natürliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied können solche Institutionen aus den Bereichen „Lehre & Forschung”, „Behörde”, „Verband”, „Wirtschaft” oder „Sponsor” mit Sitz in Deutschland werden, die den satzungsgemäßen Zweck des Verbandes anerkennen und unterstützen. Die ordentlichen Mitglieder unterteilen sich innerhalb des Verbandes nach den nachfolgenden Merkmalen in die Bereiche:
- „Lehre & Forschung”: Universitäten, Hochschulen, Großforschungseinrichtungen und ihre Vereinigungen sowie Lehr- und Forschungsinstitute,
- „Behörde”: staatliche und kommunale Stellen (öffentliche Verwaltungen, Körperschaften, Anstalten und mit öffentlichen Aufgaben beliehene Unternehmen) und ihre Vereinigungen mit überregionalen Wirkungsbereichen,
- „Verband”: auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischen Personen, zum Beispiel Fachverbände, Regionalverbände oder Personenverbände,
- „Wirtschaft”: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- „Sponsor”: Institutionen aus a bis d, welche Sponsor-Mitgliedsbeiträge leisten.
(3) Natürliche Personen werden als natürliche Mitglieder bezeichnet. Natürliches Mitglied kann werden, wer gewillt ist, die Interessen des Verbandes zu fördern.
(4) Förderndes Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die gewillt sind, die Ziele und Aufgaben des Verbandes zu unterstützen.
(5) Zum korrespondierenden Mitglied können herausragende Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verband und die Verfolgung seiner Ziele verdient gemacht haben.
§5 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des DDGI kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die sich den Zielen und Aufgaben des DDGI verpflichtet fühlt. Der Antrag auf Aufnahme in den DDGI ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§6 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der juristischen Person
- oder Personenvereinigung;
- durch den Austritt des Mitglieds;
- durch den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verband.
(2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn
- es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Verbandes in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat;
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat;
- die Voraussetzungen für die Aufnahme des Mitglieds fortgefallen sind.
(4) Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, zu den Gründen des Ausschlussbeschlusses Stellung zu nehmen.
(5) Das Mitglied ist mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein von dem Ausschluss zu unterrichten.
(6) Binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses kann das Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung endgültig über den Einspruch.
§7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht.
(2) Ordentliche und natürliche Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen und Vorteile des Verbandes zu nutzen.
(3) Ordentliche und natürliche Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung und Beratung von Seiten des Verbandes im Rahmen der satzungsgemäßen Interessenwahrnehmung. Sie werden laufend über alle wichtigen Vorgänge des Verbandes und der EUROGI unterrichtet.
(4) Ordentliche und natürliche Mitglieder können mit dem Zusatz „Mitglied des DDGI e.V.” werben.
(5) Ordentliche und natürliche Mitglieder können selbständig Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.
(6) Fördernde und korrespondierende Mitglieder werden zu den Veranstaltungen des Verbandes eingeladen. Das technisch-wissenschaftliche Informationsmaterial des Verbandes wird ihnen zur Verfügung gestellt.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Aufgaben aktiv zu unterstützen. Sie sind ferner verpflichtet, der Geschäftsführung die zur Durchführung ihrer Aufgaben sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Die Mitglieder unterstützen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Erhebt ein ordentliches Mitglied gegen einen Beschluss Einspruch, so kann es verlangen, dass seine Stellungnahme unverzüglich bekanntgegeben wird.
(9) Die ordentlichen Mitglieder sind ferner dazu verpflichtet, alle juristischen und natürlichen Personen, die ihrer Mitgliedsinstitution angehören, laufend über alle wichtigen Vorgänge des Verbandes und der EUROGI zu unterrichten und zur Mitarbeit anzuhalten.
§8 - Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beginn der Mitgliedschaft im Verband, soweit die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
(4) Beim Ausscheiden aus dem Verband besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen.
(5) Über Anträge auf Stundung, Erlass und Niederschlagung von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
§9 - Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsstelle
- der Beirat
- die Kommissionen
§10 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder (Mitgliedsinstitutionen). Vertreter sind ihre Vorsitzenden bzw. Leiter oder ein von ihnen beauftragter ständiger Vertreter. Ständige Vertreter müssen der Institution angehören, die sie vertreten.
(2) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird gemäß § 14 Abs. 4 vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie muss mindestens einen Monat vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Jede hiernach einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, und über Anträge, die nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung eingegangen sind, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Mitgliederversammlung einstimmig damit einverstanden erklärt.
§11 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
- Vorschläge zur Besetzung des Beirates;
- die Bestellung der Rechnungsprüfer;
- die Genehmigung des Haushaltsplanes;
- die Genehmigung der Beitragsordnung, insbesondere die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Entscheidung über eingebrachte Anträge;
- Satzungsänderungen;
- die Auflösung des Verbandes.
§12 - Beschlussfassung
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Die ordentlichen Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre Vertreter aus. Eine Stimmübertragung auf ein anderes ordentliches Mitglied ist mittels einfacher schriftlicher Vollmacht zulässig.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt – mit Ausnahme der in Abs. 5 genannten Fälle – mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen, es sei denn, dass die anwesenden Wahlberechtigten sich einstimmig für eine andere Art des Wahlganges erklären. Alle übrigen Abstimmungen sind formfrei.
(7) Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und den Mitgliedern zuzuleiten. Die Niederschrift ist vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§13 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und bis zu fünf Vizepräsidenten. Er setzt sich nach Möglichkeit zusammen aus je einem Vertreter der Bereiche „Lehre & Forschung”, „Behörde”, „Verband” und „Wirtschaft” und bis zu zwei Vertretern des Bereichs „Sponsor”. Vertreter des Präsidenten sind die Vizepräsidenten.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden in ihrer Funktion als Präsident bzw. Vizepräsident einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Vertreter im Sinne des §10 Abs. 1 sein, deren Mitgliedsinstitution ihrer laufenden Beitragspflicht nachgekommen ist. Abweichend hiervon kann maximal ein Vorstandsmitglied eine Person sein, die nicht Mitglied bzw. Vertreter einer Mitgliedsinstitution des DDGI ist. Dieses Vorstandsmitglied kann nicht zum Präsidenten gewählt werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen für die Finanzen zuständigen Vizepräsidenten.
(4) Vorstandsmitglieder scheiden nach Ablauf ihrer Amtszeit, durch Rücktritt von ihrem Amt, durch Tod und durch Ausscheiden aus ihrer Mitgliedsinstitution, durch Wegfall der Voraussetzungen für die Vertretung der Mitgliedsinstitution und durch Austritt oder Ausschluss ihrer Mitgliedsinstitution aus dem Vorstand aus. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet der Präsident während seiner Amtszeit aus, so wählt eine Mitgliederversammlung, die von einem der Vizepräsidenten einberufen wird, einen neuen Präsidenten. Bis dahin beschließt der Vorstand, welcher der Vizepräsidenten kommissarisch dessen Amt übernimmt. Der neue Präsident wird für die verbleibende Amtszeit des scheidenden Präsidenten gewählt. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest seiner Amtszeit aus dem Kreis der Vertreter gemäß §10 Abs. 1 ein Ersatzmitglied kooptieren.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen; ebenso die gemeinsamen Vorstands- und Beiratssitzungen. Die Sitzungen werden von dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmvertretung ist unzulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters gemäß §14 Abs. 4.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter zu unterschreiben und den weiteren Vorstandsmitgliedern und dem Beirat weiterzuleiten.
§14 - Vertretung und Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(2) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Verbandes nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind;
- die Berufung des Geschäftsführers;
- die Berufung des Beirates;
- die Einrichtung von Kommissionen;
- die Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern;
- die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle, den Beirat und die Kommissionen;
- die Leitung der gesamten Tätigkeit des Verbandes.
(3) Der für die Finanzen zuständige Vizepräsident überwacht die Kassen- und Buchführung des Verbandes sowie die Verwaltung des Verbandsvermögens. Er legt dem Präsidenten für die ordentliche Mitgliederversammlung den Kostenanschlag für das folgende Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor. Bevor der Rechnungsabschluss der Mitgliederversammlung vorgelegt wird, ist dieser von zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Rechnungsprüfern zu prüfen.
(4) Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten gemäß §13 Abs. 1 beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ein und führt den Vorsitz.
§15 - Geschäftsstelle
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers eingerichtet.
(2) Der Geschäftsstelle obliegt die Durchführung der allgemeinen (nicht fachlichen) satzungsgemäßen Aufgaben und die Ausführung der allgemeinen Beschlüsse der Verbandsorgane. Sie erledigt ihre Aufgaben gemäß einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung.
(3) Der Geschäftsführer hat hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufgaben Vertretungsvollmacht im Sinne des §30 BGB. Er wird vom Vorstand berufen und abberufen.
(4) Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Die Dienstaufsicht führt der Präsident.
§16 - Beirat
(1) Der Beirat besteht aus dem Beiratsvorsitzenden und maximal zehn weiteren Beiratsmitgliedern. Er wird vom Vorstand nach Vorschlag durch die Mitgliederversammlung berufen, wobei nach Möglichkeit die Vertretung der Mitgliederbereiche gemäß §4 zu berücksichtigen ist.
(2) Für die Kandidatur und die Amtszeit des Beirates gelten die entsprechenden Bestimmungen für den Vorstand (§13) sinngemäß. Mitglieder des Beirates können jedoch nur Vertreter im Sinne des §10 Abs. 1 sein, deren Mitgliedsinstitution ihrer laufenden Beitragspflicht nachgekommen ist. Bei Ausscheiden des Beiratsvorsitzenden während seiner Amtszeit übernimmt bis zur Wahl seines Nachfolgers ein weiteres Beiratsmitglied seine Aufgaben; hierzu bedarf es eines Beschlusses des Beirates.
(3) Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes.
§17 - Kommissionen
(1) Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Beirats über die Einsetzung und Auflösung von Kommissionen zur Durchführung wichtiger Aufgaben.
(2) Die Kommissionsleiter werden vom Vorstand berufen. Mitglieder werden aus der Verbandsmitgliedschaft zur Teilnahme eingeladen. Soweit die Aufgabe es erfordert, kann der Kommissionsleiter auch Personen außerhalb des Verbandes im Einvernehmen mit dem Vorstand in die Kommission berufen.
(3) Kandidaten für die Kommissionen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- sie müssen Einzelmitglied oder Angehöriger eines ordentlichen Mitglieds sein;
- das natürliche Mitglied bzw. die Angehörigen eines ordentlichen Mitglieds müssen ihrer Beitragspflicht nachgekommen sein;
- soll ein Nichtmitglied kooptiert werden, muss es die Gewähr bieten, wesentliche fachliche Beiträge zu der zu lösenden Aufgabe erbringen zu können.
(4) Die Kommissionen berichten über die Kommissionsleiter dem Vorstand und dem Beirat laufend über die Ergebnisse ihrer Arbeit. Die Kommissionsleiter haben das Recht, an gemeinsamen Vorstands- und Beiratssitzungen nach §13 Abs. 5 teilzunehmen.
(5) Die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse erfolgt im Namen des Verbandes.
§18 - Auflösung
(1) Liquidator im Falle der Auflösung des Verbandes ist der Vorstand.
(2) Das verbleibende Verbandsvermögen fällt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne dieser Satzung zu. Gleiches gilt bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.