Beitragsordnung
§1 - Beitragspflicht
(1) Der DDGI e.V. erhebt von seinen ordentlichen, natürlichen und fördernden Mitgliedern einen Jahresmitgliedsbeitrag.
(2) Gemäß § 11 Buchstabe f) der Satzung wird die Höhe des Mitgliedsbeitrags von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§2 - Beitragshöhe
(1) Der Jahresbeitrag beträgt
für ordentliche Mitglieder | € 1.500,00 |
für ordentliche Mitglieder – Hochschulen, Hochschuleinrichtungen | € 500,00 |
für natürliche Mitglieder | € 150,00 |
für fördernde Mitglieder | (mindestens) € 1.500,00 |
für ordentliche Sponsor-Mitglieder | € 7.500,00 |
für korrespondierende Mitglieder | € 0,00 |
(2) Zum Zweck der Mitgliedergewinnung wird Unternehmen, hier Startups, für die ordentliche Mitgliedschaft, die ab dem 01. Januar 2021 in den Verband eintreten, ein reduzierter Beitrag für das erste und zweite Kalenderjahr, wie folgt gewährt:
1. Kalenderjahr für ordentliche Mitglieder (Startup) | € 500,00 |
2. Kalenderjahr für ordentliche Mitglieder (Startup) | € 1.000,00 |
§3 - Fälligkeit und Berechnung des Jahresmitgliedsbeitrages
(1) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Er ist bis spätestens zum 31. Januar eines Kalenderjahres fällig. Für den in §2 Abs. 2 genannten Personenkreis ist er binnen 14 Tagen ab Benachrichtigung fällig.
(2) Die Zahlung erfolgt auf das Konto des DDGI.
§4 - Beitragsstundung, - erlass, -niederschlagung
(1) Beiträge, deren Zahlung für den Beitragspflichtigen mit erheblichen Härten verbunden ist, können gestundet werden, wenn dadurch der Beitragsanspruch nicht gefährdet wird. Im Falle einer unbilligen Härte können Beiträge ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Mitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(2) Über die Stundung und den Erlass entscheidet der Vorstand durch Beschluss auf schriftlich begründeten Antrag.
(3) Beiträge können erlassen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand oder Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.
§5 - Inkrafttreten
Die geänderte Fassung der Beitragsordnung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 8. Dezember 2020 beschlossen und tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.